Ja, die gibt es - und zwar in der sog. Bandschutzverordnung. Dort steht geschrieben:
In Kleingaragen dürfen nicht mehr als 20 Liter Benzin und bis zu 200 Litern Heizöl in verschlossenen, bruchsicheren Behältern, andere brennbare Stoffe nur in unbedeutenden Mengen gelagert werden (die Tanks von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen)
In Gebäuden ist Heizöl in separaten Heizöllagerräumen zu lagern
Für die Lagerung außerhalb von Heizöllagerräumen gelten folgende Höchstmengen: - in Kanistern bis zu 40 Liter je Wohnung -in ortsfesten Behältern bis zu 100 Liter je Wohnung -in Räumen ohne Feuerstätten bis zu 620 Liter je Wohnung, -jedoch nicht mehr als insgesamt 5.000 Liter je Gebäude
Leichtentzündliche Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 21 Grad Celsius liegt (Klasse A I), dürfen in Wohnungen nur bis zu einem Liter, in Kellerräumen bei Verwendung unzerbrechlicher Gefäße bis zu 20 Liter aufbewahrt werden
Flüssigkeiten, deren Flammpunkt über 65 Grad Celsius liegt (Klasse A III) oder die mit Wasser mischbar sind (Klasse B), dürfen in Wohnungen bis zu 5 Liter, in Kellerräumen bei Verwendung unzerbrechlicher Gefäße bis zu 20 Liter aufbewahrt werden
Als brennbare Flüssigkeiten gelten nicht nur Benzin und Heizöl, sonder z.B. auch Farben, Lacke, Alkohol, Spiritus usw.